Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „KulturOrt“ und ist im Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Bischofswerda.

§ 2 Ziele und Aufgaben

Ziel des Vereins ist die kulturelle Entwicklung im ruralen Raum. Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Insbesondere soll die Arbeit den Kunst- und Kulturaustausch im Sinne eines friedlichen und gleichberechtigten Zusammenlebens aller Menschen unabhängig von ihrer Nationalität, Staatsangehörigkeit, ethnischen und kulturellen Herkunft fördern.

Der KulturOrt e.V. ist in der grenznahen Region der Oberlausitz und darüber hinaus aktiv, um eigene Projekte umzusetzen, für bürgerschaftliches Engagement in den jeweiligen Gemeinden zu werben und verschiedene kulturelle Aktivitäten zu begleiten. Kultur und kulturelle Bildung sind wichtige Bestandteile unseres demokratischen und wertebetonten, offenen Zusammenlebens. Sie fördern die Attraktivität in ländlichen geprägten Räumen, stärken das Miteinander, führen zu Austausch und Kommunikation in der Zivilgesellschaft.

Schwerpunkte:

  • Der Verein will mit Informations- und Bildungsangeboten bzw. – Veranstaltungen auf die spezielle Situation von jungen Erwachsenen (Job/Beruf, Alltagsanforderungen u.a.m.) eingehen, dabei Eigeninitiative bei der Wahrnehmung ihrer Belange stärken und darüber hinaus Interesse an gesellschaftlicher Mitverantwortung  und – Gestaltung anregen und Engagement fördern. Junge Menschen sollen in individueller Entwicklung und dabei der Austausch untereinander gefördert werden. Der Verein will jungen Menschen entsprechend seinen Möglichkeiten beratend (auch in Zusammenarbeit mit anderen initiativen und öffentlichen Trägern) zur Seite stehen.
  • Kulturelle Veranstaltungen wie Ausstellungen, Lesungen, Theater, Musik und Symposien
  • Bildungsveranstaltungen und Seminare, deren Zweck die Förderung von Toleranz und internationaler Gesinnung ist
  • Durchführung von interkulturellen Projekten und Begegnungen
  • Der Verein fördert die internationale Zusammenarbeit und den Austausch, hierbei vorrangig im Dreiländereck (dt./poln./tsch.) und der EU unter dem Aspekt völkerverbindenden  Bewusstseins – dabei sollen das Interesse auf die europäischen Nachbarn angeregt, Kontakte aufgebaut und dauerhaft gepflegt werden.
  • Diese Schwerpunkte werden im Sinne des §1 KJHG auch im Kinder- und Jugendbereich umgesetzt. Insbesondere gehören dazu:
    • Freizeitangebote
    • Kulturangebote
    • Begleitung jugendlicher Gruppen bei Projektentwicklung und Umsetzung
    • Maßnahmen der Jugendberufshilfe.

Der Verein kann weitere Aufgaben im Sinne des §3 und im Rahmen der Vorschriften der Abgabeordnung über die Gemeinnützigkeit übernehmen.

Der Verein „KulturOrt“ ist ein selbstständiger, von jeder Partei, Organisation und Konfession unabhängiger Verein.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  • Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche die satzungsgemäßen Ziele anerkennt und aktiv an deren Verwirklichung mitarbeitet. Für die Mitgliedschaft bedarf es der Volljährigkeit. Aktive Mitglieder zahlen jährliche Mitgliedsbeiträge die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  • Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld-, Sach- oder Dienstleistungen erbringt. Fördermitglieder nehmen am Vereinsleben teil, haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
  • Zum Ehrenmitglied können Mitglieder und Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der kulturellen Entwicklung oder im Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Sie können an Vereinsveranstaltungen teilnehmen, besitzen jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

Über  den formlosen, schriftlichen Mitgliedsantrag entscheidet der Vorstand.

Die Entscheidung erfolgt ebenfalls schriftlich gegenüber dem Antragsteller und schließt eine Begründung zwingend nicht ein. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der Antragsteller hiergegen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet in ihrer Versammlung über den Antrag.

Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod des Mitglieds
  • automatisch bei Erlöschen des Vereins
  • durch schriftlichen Austrittserklärung,
    gerichtet an ein Vorstandsmitglied. Sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
    Es besteht bei Austritt aus dem Verein kein Anspruch auf Rückzahlung des Jahresbeitrages gegenüber dem Verein, auch nicht in anteiliger Form.
  • durch Ausschluss
    Der Vorstand kann ein Mitglied, dass in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen.
    Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich anzuhören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Hiergegen kann die betroffene Person innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand
  • Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten Stellvertreter und dem Schatzmeister.

Der Vorsitzende und sein 1. Stellvertreter vertreten den Verein gesetzlich gegenüber Dritten. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.

Wahl und Abberufung des Vorstandes

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung schriftlich und geheim gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch die Mitgliederversammlung jederzeit durch 2/3-Mehrheit der Stimmberechtigten abberufen werden. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausscheidenden.

Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres beim Vorstandsvorsitzendem angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.

Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit, oder sonstigem wichtigen Grund, vom Vorstand abberufen werden. Der Abberufene kann die Abberufung mit Frist von einem Monat durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung prüfen lassen. Für diese Zeit ruhen die Rechte des Abberufenen. Nach Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.

Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäftsführung des Vereins inne und nimmt zusammen mit den Mitgliedern die Belange des Vereins wahr. Insbesondere hat er dabei folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellung eines Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
  • Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die mindestens ein Mal jährlich stattfinden. Sitzungen können darüber hinaus jederzeit bei entsprechendem Vereinsinteresse von dem Vorsitzenden oder seinem 1. Stellvertreter einberufen werden.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens ein Mal jährlich statt, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugestellt, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  • Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden. Dies erfolgt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder bei anderen Angelegenheiten besonderer Bedeutung. Diese Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt.

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle der Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst im Besonderen:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes    
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden (bzw. Versammlungsleiter) und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Durchführung der Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem 1. Stellvertreter (bzw. Schatzmeister) geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied vorhanden, übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung.
  • Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest.
  • Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste einladen.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 aller Mitglieder anwesend sind.
  • Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, kurzfristig eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 9 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  • Im Falle der Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an amnesty international e.V., von welchem das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.